P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

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Das Pfändungsschutzkonto

 

Schutz vor Kontopfändung

Wenn der Geldautomat die Auszahlung verweigert und die Bankkarte einzieht, kann eine Kontopfändung dahinterstecken. Eine Kontopfändung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, da die gesamte Lebensgrundlage auf das eingehende Einkommen aufgebaut ist. Mit einer Kontopfändung wird das gesamte Vermögen, was sich zum Zeitpunkt der Pfändung auf dem Konto befindet, unzugänglich gemacht.

Sofern nicht jetzt schnell gehandelt wird, ist das gesamte Guthaben an den Gläubiger überwiesen. Keine anderen Pfändungsmaßnahme bringen so existenzielle, bedrohliche Nachteile mit sich - noch nicht einmal die Lohnpfändung. Damit das Konto nicht komplett leer geräumt wird, sollte man sofort handeln und bei der kontoführenden Stelle einen Pfändungsschutz auf das bestehende Konto einrichten.

Lassen Sie sich schon im Vorfeld über ein P-Konto aufklären. Ihr Konto wurde durch einen Ihrer Gläubiger  gepfändet. Die Bank ist verpflichtet, das Guthaben Ihres Kontos zu sichern.

 

So steht es im Gesetz

Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht, sein Konto kostenlos vor Pfändung schützen zu lassen. Besonders, bei einer Kontopfändung. Die gesetzliche Regelung des Pfändungsschutzkontos, auch bekannt als P-Konto, findet sich in § 850k ZPO wieder. Der Zweck eines solchen P-Konto besteht darin, dem Inhaber eines solchen Kontos einen für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen geltenden monatlichen Grundfreibetrag zu gewähren.

Dies gilt nicht für Pfändung durch die Stadtkasse, Arbeitsamt oder das Finanzamt. Für die Aufhebung dieser Kontopfändung sind die jeweiligen Stellen (Vollstreckungsstelle) selbst zuständig. Sie müssten dann also dort, sofern ein P-Konto besteht, den pfändungsfreien Teil freigeben lassen. Achten Sie zukünftig darauf, dass Sie keine Einzahlungen auf Ihrem Konto vornehmen, die nicht durch den Beschluss des Gerichtes freigegeben wurden! Denken Sie bitte daran, dass Sozialleistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II, Wohn­geld, Kindergeld, Erziehungs­geld und Sozialhilfe) 7 Tage unpfändbar sind, also holen Sie Ihr Geld sofort von Ihrem Konto.

 

Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto gibt dem Betroffenen grundlegende Sicherheit vor dem Zugriff seiner Gläubiger.

Hierzu benötigt es lediglich eine Bescheinigung zu § 850 k Absatz 1 bis 3 ZPO und schon hat man zumindest einen Pauschalschutz. Das P-Konto ermöglicht es, die persönliche Lebensgrundlage zu sichern. Dennoch kann das P-Konto gepfändet werden und sollte daher nur eine temporäre Hilfe sein. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch, wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt.

Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Diese Anpassung erfolgt seit 2022 jährlich, vorher in einem regelmäßigen Turnus von zwei Jahren.

Ab 01.07.2023 gilt:

Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner als (Grundfreibetrag) ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.340 EUR auf 1.410 EUR. Bei weiteren Unterhaltspflichten steigt der Freibetrag.

Sofern Du also verheiratet bis und Kinder hast, reicht der Grundfreibetrag nicht aus. Hier sollten die dazu notwendigen Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto beantragt werden. So ist auch das Existenzminimum Deiner Familie gesichert. Die Einrichtung der weiteren Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto müssen selbst beantragt werden, da diese nicht automatisch erfolgen.

Was passiert mit den Geldeingängen, die zum Ende eines Monats auf dem Pfändungsschutzkonto eingehen und für den Folgemonat gedacht sind? Damit diese Leistungen vor Pfändung geschützt sind und weiterhin zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, besteht die Pflicht, eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger zu leisten (§ 835 Abs. 4 ZPO).

Pfändungsschutzkonto löst nicht die Überschuldung

Ein Pfändungsschutzkonto löst nicht das Problem der Überschuldung, sondern dient lediglich dazu, einen finanziellen Grundfreibetrag zu leisten.

Ein P-Konto ist eine gute Sache, solange hier die persönliche Lebensgrundlage des Schuldners über das Guthaben bis zur Höhe eines bestimmten Freibetrages geschützt ist. Das Pfändungsschutzkonto ist nicht die Lösung, sondern nur ein Werkzeug. Es ändert nichts an der Ausgangslage. Das Problem - die Kosten und Zinsen der noch bestehenden Schulden wachsen weiter. Folglich sollte ein solcher Schutz nur eine temporäre Hilfe bis zur endgültigen Klärung und Regelung des finanziellen Defizits sein.

Viele Betroffene meinen sogar, dass dieser Pauschalschutz auf dem  P-Konto ausreiche. Mag es aus Unwissenheit sein  –viele wollen von einer Erhöhung auf das Niveau der Lohnpfändung nichts wissen.

Ein Pfändungsschutzkonto sichert nur das Lebensnotwendige ab - einen Grundbetrag. Möchte man jedoch etwas mehr vom Leben, muss man das Problem der Überschuldung lösen. Hierbei kann Ihnen die wirtschaftliche Schuldnerberatung Vitovec mit einer Erstellung von Haushalts,- Finanz- und Liquiditätspläne helfen. Auch eine Planung zur Ausgabenreduzierung könnte helfen.

P-Konto in der Wohlverhaltensphase rückumwandeln!

Bei einer Wohlverhaltensphase wurde das Insolvenzverfahren durch Schlusstermin beendet und das Insolvenzverfahren dadurch aufgehoben, § 200 InsO. Damit befindet man sich in der Wohlverhaltensphase, die ebenfalls durch einen Beschluss angekündigt wird. Die Wohlverhaltensphase ist die Phase nach dem Insolvenzverfahren, in der der Schuldner seine Restschulden abarbeiten muss.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt der sogenannte Insolvenzbeschlag des Schuldnervermögens. Das heißt, dass man mit sofortiger Wirkung über den pfändbaren Teil seines Kontoguthabens frei verfügen kann. Sollte man bis dahin noch ein P-Konto führen, macht die Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto Sinn. Laut Bundesgerichtshof (BGH), mit Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13, steht jedem Kontoinhaber das Recht zu, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen.

Da der Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt wird, kann auch diese Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt werden und die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegende herkömmliche Girokonto bleiben bestehen. Die Kündigung der Zusatzvereinbarung muss schriftlich erfolgen und muss der Bank spätestens einen Monat vor dem gewünschten Rückumwandlungstermin vorliegen. Sollte sich  die Bank gegen die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto auf Guthabenbasis wehren, ist es möglich bei der Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft (Ombudsmann) eine Beschwerde einzureichen.

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:

LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Pfändungsschutzkonto
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Der Bundesgerichtshof