Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Finanzplanung
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Was ist eine Wohlverhaltensphase und wie lange dauert sie?

Die Wohlverhaltensphase ist eine wichtige Phase der Insolvenzordnung. Mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase.

Die Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) dauert längstens sechs Jahre. Diese rechnet sich ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Absatz 2 InsO). Mit der Wohlverhaltensphase sind Obliegenheiten (§295 InsO) an den Schuldner geknüpft. Während dieser Zeit muss der Schuldner zeitweise verschiedene Regeln einhalten. Am Ende der Wohlverhaltensphase werden die restlichen Schulden durch die Restschuldbefreiung erlassen.

Abtretung von pfändbarem Einkommen

In der Wohlverhaltensphase verpflichtet sich der Schuldner an die Gläubiger sein pfändbares Einkommen laut Pfändungstabelle an den Verwalter abzutreten (§ 287 Absatz 2 InsO). Zum 01.10.2020 hat es im Kontext der Restschuldbefreiung gesetzliche Abänderungen gegeben. Zusammenfassend stellen sich die möglichen Zeiträume bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung verkürzt auf 36 Monate dar.

Eine weitere Möglichkeit die Restschuldbefreiung in einer noch kürzeren Zeit zu erlangen, ist der Insolvenzplan / Planinsolvenz genannt. Seit dem Juli 2014 kommen Verbraucher in den Genuss, per Insolvenzplan binnen Jahresfrist restschuldbefreit zu werden.

Die Ablösesumme ist nicht zwingend vom Schuldner zu zahlen. Ein Schuldner in der Insolvenz hat in der Regel kein Geld. Besteht Bekanntschaft oder Verwandtschaft als Sponsoren, wäre das Ziel einer vorzeitigen Restschuldbefreiung zum Greifen nahe.

Wichtig: Die eigentliche Schuldsumme wird von der Schuldsumme der Insolvenztabelle – also von der angemeldeten Insolvenzforderung berechnet. Dies kann positiv sein, da nicht zwingend alle Gläubiger ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Einer vorzeitigen Beendigung der Wohlverhaltensphase, damit die Restschuldbefreiung erfolgen kann, muss dem zuständigen Insolvenzgericht durch Antrag bekannt gegeben werden. Damit es dazu kommt, müssen die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Verbindlichkeiten bezahlt sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass seitens der Gläubiger keine Forderung zu (§ 174 InsO) der Tabelle angemeldet ist.

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:


dejure.org