Verfahrenskostenstundung zum Insolvenzverfahren

Verfahrenskostenstundung
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Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an. Daher können für ein Insolvenzverfahren die Verfahrenskosten gestundet werden. Schuldner, die ein Insolvenzverfahren anstreben, verfügen meistens über kein ausreichendes verwertbares Vermögen.

Um jeden mittellosen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu geben, werden die Verfahrenskosten auf Antrag des Schuldners gestundet, sofern keine Versagungsgründe vorliegen (§ 290 InsO). Somit liegt das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Diese kann der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO entnommen werden. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltenszeit vorrangig aus der Insolvenzmasse, d.h. den Einnahmen aus der Verwertung des pfändbaren Vermögens/Einkommens der Schuldnerin oder des Schuldners zurückzuführen (§§ 53, 54 InsO, 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Keine Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens

Die Stundung bewirkt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner - bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens zu leisten hat.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt bezogen auf das Datum des Eröffnungsbeschlusses, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, da sich während des dazwischen liegenden Planverfahrens die finanzielle Situation des Schuldners geändert haben könnte. Der Schuldner muss jedoch jede Änderung dem Gericht mitteilen. Denn sollten sich Änderungen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ergeben, kann das Gericht die Entscheidung über die Stundung sowie die Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen ändern.

Das Gericht hat die Möglichkeit, die Verfahrenskosten um weitere 4 Jahre zu verlängern, sofern der Schuldner nicht in der Lage ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten zu begleichen. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskostenstundung zu widerrufen.

Bedeutung der Abtretung an Verwalter

Weiterhin hat die Abtretungserklärung an den Verwalter eine Bedeutung. Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge.

Der Einzug des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners erfolgt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung für die Dauer der Restlaufzeit der Wohlverhaltensphase dadurch, dass der Treuhänder die Abtretungserklärung dem gegenüber dem Schuldner jeweiligen Zahlungspflichtigen (Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Rentenkasse etc.) vorgelegt und die Zahlung des betreffenden Betrages an sich verlangt.

Hat der Schuldner pfändbares Einkommen, wird der pfändbare Betrag - bevor die Auszahlung an die Gläubiger erfolgt - zunächst für die Verfahrenskosten getragen (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO). So kann es vorkommen, dass Schuldnerin und Schuldner die Verfahrenskosten bereits im laufenden Verfahren getilgt hat.

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:


dejure.org
www.justiz.nrw.de