Insolvenz - Privatinsolvenz - Regelinsolvenz - Die Unterschiede - Der Ablauf

Die Thematik "Insolvenz" ist aufgrund der rechtsdogmatischen Regelungen komplex und insoweit auch kompliziert. Erschwert wird der Zugang zu dem Rechtsgebiet durch die zum Teil übergreifenden gesetzlichen Regelungen, die bei der Abwicklung zwingend beachtet werden müssen.

Damit Sie einen idealen Einstieg in die Materie finden, möchte ich zunächst die verschiedenartigen Themengebiete erörtern. Erfahrungsgemäß lassen sich die Inhalte und Besonderheiten mithilfe von praxisorientierten Fallbeispielen anschaulich nachempfinden.

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

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Inhalt

Insolvenz - Was bedeutet das?

Alle wichtigen Fakten zur Insolvenz für Sie zusammengestellt

Wie kann eine Insolvenz vermieden werden?

Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz - die Unterschiede

Das Leben in der Insolvenz

Ablauf der Privatinsolvenz

Regelinsolvenz - die eigentliche Verfahrensform

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens

Fazit

 

Insolvenz - Was bedeutet das?

Definition

Laut Wikipedia bezeichnet die Insolvenz die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger, genauer gesagt den Gläubigern nicht erfüllen zu können.

Die Insolvenz ist juristisch gekennzeichnet durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). Zu den verschiedenen Merkmalen hat der Gesetzgeber verschiedene Verfahren eingeführt, welche klar geregelt sind. Ein Insolvenzverfahren ist unterteilt in die Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz) oder die Regelinsolvenz (auch Firmeninsolvenz).

Soweit die juristische Version. Was bedeutet jetzt Zahlungsunfähigkeit? Zahlungsunfähigkeit bedeutet, eine Person oder ein Unternehmen kann seine laufenden Kosten nicht mehr aus seinen Einnahmen decken. Mit anderen Worten, die eingehenden Rechnungen können nicht mehr fristgerecht gezahlt werden. Wird jetzt nicht schnell und entschlossen gehandelt, droht eine Überschuldung und letztlich die Insolvenz.

 

Alle Wichtigen Fakten zur Insolvenz für Sie zusammengestellt

Woran erkannt man, ob eine Person oder ein Unternehmen insolvent ist?

Sind die Ausgaben einer Person oder eines Unternehmens höher als ihre Einnahmen, sind sie zahlungsunfähig. Dies ist einer der in der Insolvenzordnung klar definierten Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren (§ 17 InsO). Die Person oder das Unternehmen sind insolvent. Außerdem sind in der Insolvenzordnung noch die Insolvenzgründe drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) definiert.

Wie funktioniert die Insolvenz?

Ist einer der Eröffnungsgründe für eine Insolvenz oder ein Insolvenzverfahren erfüllt, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Bei Privatpersonen endet nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, nach 3 Jahren das Verfahren, in der Regel mit der Restschuldbefreiung. Ein Verfahren wird jedoch nur eröffnet, wenn zuvor versucht wurde, eine außergerichtliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen.

Welches Ziel hat das Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht dient dazu, den Gläubigern zu ermöglichen, Ihre ausstehenden Zahlungen zu erhalten und Schuldner nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens einen Neuanfang, ohne Schulden zu ermöglichen.

 

Wie kann eine Insolvenz verhindert werden?

Damit es gar nicht erst zur Insolvenz kommt, empfiehlt es sich möglichst früh aktiv zu werden. Folgende Möglichkeiten sollten geprüft werden:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Schulden. Machen Sie eine Liste Ihrer Gläubiger zur Kontaktaufnahme
  • Sprechen Sie mit dem, genauer gesagt den Gläubigern über Ratenzahlung oder eine Stundung (festgelegter zeitlicher Aufschub der Rückzahlung) der Schulden
  • Prüfen Sie, ob eine Bürgschaft eines Dritten, z.B. eines Verwandten möglich ist. Diese Person bürgt dann gegenüber dem Gläubiger/n, dass die Schulden beglichen werden und tritt bei Zahlungsausfall an die Stelle des Schuldners.

Eine rechtzeitige Planung kann auch eine Insolvenz abwenden, wenn früh genug gehandelt wird. Der Schuldnerberater erstellt eine Aufstellung, die aufzeigt, welche Einnahmen und Ausgaben vorhanden sind. Erst, wenn diese Maßnahmen alle ausgeschöpft sind, kann ggf. das Insolvenzverfahren beantragt werden. Nachfolgend gehen wir genauer auf die verschiedenen Verfahren der Insolvenz ein.

 

Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz - die Unterschiede

Die Privatinsolvenz, oder auch Verbraucherinsolvenz genannt, mit anschließender Restschuldbefreiung, bietet dem Schuldner einen Weg aus der Überschuldung. Die Insolvenzzeit lag seit dem 01.07.2014 bei drei, fünf und sechs Jahren. Aktuell beträgt die Insolvenzzeit seit dem 01.10.2020 bei 3 Jahre.Insolvenz - Freie Marktwirtschaft

Für ehemalige Selbstständige gilt: Gibt es keine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Finanzamt / Krankenkassen) und weniger als 20 Gläubiger, wird ebenfalls die Privatinsolvenz eingeleitet.

Das Ziel der Insolvenz ist, dass die Schulden bei den Gläubigern abgegolten sind, egal, wie hoch die Schuldenlast war und wie viele Gläubiger der Betroffene hatte. Zusätzlich wird durch den Pfändungsschutz das Leben des Schuldners abgesichert. Es gibt jedoch eine Menge Versagungsgründe (z.B. Straffälligkeit, unrichtige Angaben etc.), die einer Erteilung der Restschuldbefreiung im Wege stehen (§290 InsO).

 

Das Leben in der Insolvenz (Privatinsolvenz)

Der Insolvenzverwalter (§56 InsO) verwaltet die Insolvenzmasse (§35 InsO) und verteilt den Erlös unter den Gläubigern anhand der zuvor festgelegten Gläubigerrangfolge. In der Regel endet das Verfahren mit der Restschuldbefreiung. Dazu muss jedoch die Wohlverhaltensphase von aktuell 3 Jahren durchlaufen werden. Während der Wohlverhaltensphase muss sich der Schuldner an die in der Insolvenzordnung festgelegten Pflichten und Gesetze, die sogenannten Obliegenheiten halten und diese einhalten (§295 InsO).

  • Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen, um möglichst viel von seinen Schulden abzahlen zu können.
  • Er darf an seine Insolvenzgläubiger selbst keine Zahlungen leisten. Alle Zahlungen an die Insolvenzgläubiger dürfen nur vom Insolvenzverwalter geleistet werden. Er muss weiterhin den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen.
  • Jeder Wechsel von Wohnsitz und/oder Arbeitgeber bzw. Firmensitz muss unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.

Ist der Schuldner allen seinen Obliegenheiten nachgekommen, kann die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt werden. Ist die Restschuldbefreiung einmal erteilt, können, die Gläubiger gegen keine Forderung mehr Zwangsvollstreckung betreiben. Das betrifft alle Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden haben, egal in welcher Höhe. Auch nicht angemeldete Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, können nicht mehr vollstreckt werden.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nach wie vor Forderungen mit Strafcharakter und Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sofern diese zur Insolvenztabelle angemeldet wurden (iSv § 302 Nr. 1 InsO).

Achtung: Neue Schulden, die erst nach der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

 

Ablauf der Privatinsolvenz

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewisse „Gleichheit“ zwischen Gläubiger und Schuldner geschaffen wird. Dieses Verfahren sieht vor, dass der zahlungsunfähige Schuldner mit den Gläubigern versucht, eine Einigung zu erzielen.
Erst wenn der außergerichtliche Versuch zur Einigung gescheitert ist, kann man die Gerichte in Anspruch nehmen und das Insolvenzverfahren durchlaufen, an dessen Ende die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Das gerichtliche Verfahren

Das gerichtliche Verfahren ist Bestandteil des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts wird das Eröffnungsverfahren angekündigt. Das Vermögen des Schuldners dient nunmehr der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. Im Vordergrund stehen dabei die Gläubigerinteressen.

 

Regelinsolvenz - die eigentliche Verfahrensform

Die Regelinsolvenz ist die eigentliche Verfahrensform für Selbstständige und ehemalige Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger, offene Sozialversicherungsbeiträge und / oder ausstehende Löhne aus Arbeitsverhältnissen haben.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass einer der gesetzlichen Eröffnungsgründe vorliegt. Hier sind folgende Gründe denkbar: Häufigster und wichtigster Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO). Der Schuldner kann aber auch bereits die Eröffnung beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht (§ 18 InsO).

Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann eine Hilfestellung für Unternehmen sein, die aufgrund besonderer Umstände – Ausfall von wesentlichen Forderungen, Wegfall von Märkten etc. – in einer absehbaren Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. In solchen Fällen sollte nicht abgewartet werden, bis die Zahlungsunfähigkeit eintritt, sondern das Unternehmen sollte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in der Lage sein, zu handeln und Dritte einzuschalten.

 

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens

Während des Insolvenzverfahrens verpflichtet sich der Schuldner, sein pfändbares Vermögen und Einkommen zur Verfügung zu stellen. Die Pfändungsgrenze und die Freigrenze werden durch die Vorschriften der ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.

Mangels Masse abgelehnt gehört der Vergangenheit an

Die meisten Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden in der Vergangenheit mangels Masse abgelehnt, d. h. die Vermögensmasse reichte nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken. Aufgrund einer neuen Stundungsregel für die Kosten, ist das aktuell kein wesentlicher Grund mehr eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen.

 

Fazit

Für Selbstständige und Freiberufler sowie ehemalige Selbstständige mit mehr als 19 Gläubiger oder offene Sozialversicherungsbeiträge und / oder ausstehende Löhne, gibt es die Regelinsolvenz, da dies die eigentliche Verfahrensform ist. Ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubiger erhalten die Privatinsolvenz.

Die Insolvenzzeit liegt bei drei Jahren.

Das Verfahren soll den Gläubigern ihre Forderungen zuführen und gleichzeitig dem Schuldner ein Mindesteinkommen sichern.

Das Verfahren endet in der Restschuldbefreiung. Alle Schulden, bei allen Gläubigern sind damit abgegolten, egal, wie hoch die Schuldenlast war. Ausgenommen sind Forderungen mit Strafcharakter und Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sofern diese zur Insolvenztabelle angemeldet wurden (iSv § 302 Nr. 1 InsO).

Es gibt diverse Versagungsgründe, die eine Restschuldbefreiung verhindern können (§ 290 InsO), z.B.:

  • Verurteilung wegen Bankrott (§§ 283) oder Gläubigerbegünstigung (§§ 283c)
  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben
  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:
Wikipedia
dejure.org
finanztip