Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren
von Bernhard Vitovec
Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren - Nur noch 3 statt 6 Jahren

In der Oktober 2019 News meldeten wir in unserer News bereits das Bewegung in die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens kommt. Am 01. Juli hat nun unsere Bundesregierung von sich hören lassen. Der Pressemitteilung des BMJV vom 01. Juli 2020 ist nun endlich zu entnehmen:
Mit dem am 01. Juli 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch eine Mindesttilgung ist nicht mehr erforderlich um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Schuldnerinnen und Schuldner werden allerdings in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30.05.2025 befristet werden. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30.06.2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen.
Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
Wenn Sie die komplette Pressemitteilung lesen möchten, finden Sie die Quelle unten.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz