Corona-Gesetz
von Bernhard Vitovec
(Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht )

In den letzten Monaten hat COVID 19 viel von uns Bürgern abverlangt und uns allen gewisse hohe Einbußen gebracht. Hier zeigt sich, dass Viele mit der Gesamtsituation überfordert waren.
Das alltägliche Leben bringt finanzielle Verpflichtungen mit sich. Diesem Druck kann in dieser Zeit nicht jeder standhalten. Allerdings machte ein neues Corona-Gesetz (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ) Hoffnung. Dieses Gesetz wurde auf Bundesebene eilbedürftig eingeführt um den Bürger vor Auswirkungen eines eventuellen Zahlungsverzugs, zum Beispiel der Miete, vor Kündigung zu schützen.
Unter dieses Gesetzt fällt auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Hier fällt für Unternehmer, die infolge der COVID 19 Pandemie Insolvent geworden sind, die Insolvenzantragspflicht für 6 Monate, bis zum 30. September 2020, aus.
Damit ist zunächst die Insolvenzwelle verschoben. Wie wird die Thematik allerdings nach dem 30. September 2020 behandelt?
In welchem Fall muss der Unternehmer üblicherweise einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht einreichen?
Hierbei kommt es drauf an, was Ihr Unternehmen für eine Rechtsform hat. Haben Sie eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht, GmbH, AG, KGaA oder eine Personengesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, z.B. GmbH & Co. KG oder eine Genossenschaft?
Für all diese juristischen Funktionen müssen Sie binnen einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenz-Eröffnungsantrag stellen.
Wenn Sie die komplette Pressemitteilung lesen möchten, finden Sie die Quelle nachfolgend.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/regelungen-corona-1733380