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07. Dezember 2017
Autor: Bernhard Vitovec
Wussten Sie es auch schon?
Die Finanzverwaltung ist stets eifrig, wenn es darum geht steuerpflichtigen in die Tasche zu greifen. Dabei ist man auf die Idee gekommen, die Restschuldbefreiung als steuerpflichtigen Gewinn zu betrachten und den Ertrag zur Besteuerung (Sanierungsgewinne) zu unterwerfen.
Nehmen wir einmal an man ist selbstständig und durchläuft eine Insolvenz, das Ziel der Insolvenz sollte immer die Restschuldbefreiung sein. Um dieses Ziel zu erreichen, muss man gewisse Obliegenheiten § 295 InsO einhalten und sollte keine Vesagungsgründe § 290 InsO aufweisen. Soweit so gut, nach der Insolvenzlaufzeit erhält man die Restschuldbefreiung und ist schuldenfrei. Geschafft, „gedacht“!
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind dadurch wegfallende betriebliche Verbindlichkeiten als Ertrag zu erfassen.
Ja, es sollte der Neustart für überschuldete Unternehmer erleichtert werden. Ja, das Bundesfinanzministerium erkennt zwar an, „ dass die Besteuerung im Widerspruch zu der Insolvenzordnung" steht. Nein, es wird nicht auf die Besteuerung verzichtet.
Also kann man jeden Unternehmer nur vor Beginn einer Insolvenz raten, sich mit seiner steuerlichen Vertretung diesbezüglich auseinanderzusetzen, sofern noch eine Vertretung zur Verfügung steht.
Ihre Schuldnerberatung Vitovec
Quelle: http://www.schuldnerberatung-vitovec.de/
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